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Gewerbe freiberuflich: Auskunft

Informationen darüber, unter welchen Voraussetzungen eine selbständige Tätigkeit ein gewerbliche und wann eine freiberufliche Tätigkeit ist.

Wer sich selbstständig macht, betreibt entweder ein Gewerbe oder gehört zu den Freien Berufen. Die "Freien Berufe haben im allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönlich, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt“ (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG). Die Unterscheidung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit ist wichtig, da für die freien Berufe einige Besonderheiten, wie zum Beispiel für einige Berufsgruppen eigene Berufsrechte, gelten.

Für freie Berufe ist beispielsweise keine Gewerbeanmeldung erforderlich. Neben der Einkommensteuer und unter bestimmten Umständen auch der Umsatzsteuer, müssen Freiberufler keine Gewerbesteuer zahlen.

Als Ausübung eines Freien Berufs werden selbstständige wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten verstanden. Hierzu zählen in erster Linie die sogenannten Katalogberufe, wie Ärzte, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Ingenieure, Journalisten, die in § 18 Absatz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz (EStG) aufgeführt sind. Aber auch die Ausübung eines den Katalogberufen ähnlichen Berufs ist eine freiberufliche Tätigkeit. Die Abgrenzung ist im jeweiligen Einzelfall nach der konkreten Tätigkeit vorzunehmen.

Bei der Beurteilung, ob eine künstlerische Tätigkeit freiberuflich und nicht gewerblich ausgeübt wird, kann in Zweifelsfällen die Anhörung eines Sachverständigen hilfreich sein.

Als wesentliches Abgrenzungsmerkmal einer freiberuflichen gegenüber einer gewerblichen Tätigkeit zählen die persönliche Qualifikation und die geistig-ideelle Arbeitsleistung. Sind Freiberufler aufgrund eigener Fachkenntnisse eigenverantwortlich tätig, führt auch die Mitwirkung von angestellten Mitarbeitern oder anderen Freiberuflern nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit.

Gemischte Tätigkeiten
Es gibt auch die Möglichkeit, sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig zu sein. Demnach können Einkünfte sowohl aus selbstständiger Arbeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG als auch im Sinne von § 15 EStG erzielt werden.

Um die Art Ihrer Einkünfte steuerrechtlich einzustufen, unterscheidet das Finanzamt im Falle eines Einzelunternehmers zwischen trennbar und untrennbar gemischten Tätigkeiten.

Trennbar gemischte Tätigkeiten
Übt ein Freiberufler sowohl eine freiberufliche als auch eine gewerbliche Tätigkeit aus, sind diese steuerlich getrennt zu behandeln. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn zwischen den beiden Bereichen kein Zusammenhang besteht (sogenannte gemischt-trennbare Tätigkeit).

Um den freiberuflichen Bereich von dem gewerblichen zu trennen, ist Folgendes empfehlenswert:

  • getrennte Buchführung,
  • getrennte Bankkonten,
  • räumliche Trennung der Betriebe oder zumindest Trennung der Warenvorräte.

Betriebsausgaben können hingegen durch Schätzung aufgeteilt werden.

Untrennbar gemischte Tätigkeiten
Untrennbar gemischte Tätigkeiten liegen dann vor, wenn sich die Einkünfte aus verschiedenen Erwerbsquellen nicht trennen lassen und sich die einzelnen Tätigkeiten gegenseitig bedingen, da ein sachlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen ihnen besteht. Sind die Tätigkeiten derart miteinander verknüpft, entscheidet bei einem Einzelunternehmer das Gesamtbild seiner Tätigkeit über die Einstufung als freiberuflich oder gewerblich. Das Gesamtbild ergibt sich dabei nicht aus den Anteilen der Tätigkeiten am Umsatz oder Gewinn, sondern aus der Tätigkeit, die die Gesamttätigkeit prägt.

Eine gewerbliche Tätigkeit wird angenommen, wenn

  • der Betrieb nach außen hin als eine Einheit auftritt und sich die freiberufliche Tätigkeit als Nebenprodukt der gewerblichen Tätigkeit darstellt oder
  • ein einheitlicher Erfolg beziehungsweise eine einheitliche Leistung geschuldet wird und in der gewerblichen Tätigkeit auch freiberufliche Elemente enthalten sind.

Besonderheiten für Personengesellschaften
Bei Personengesellschaften (OHG, KG, GbR) gilt die "Abfärbetheorie", wonach die Tätigkeit der Personengesellschaft insgesamt als gewerblich angesehen wird, wenn sie neben einer freiberuflichen Tätigkeit auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. In einem Urteil vom 11. August 1999 (Az.: XI R 12/98) hat der Bundesfinanzhof jedoch eine Ausnahme von der bis dato strikt eingehaltenen Abfärberegel geschaffen. Eine Umqualifizierung freiberuflicher Einkünfte in gewerbliche Einkünfte erfolgt dann nicht, wenn die gewerbliche Tätigkeit der Personengesellschaft von "ganz untergeordneter Bedeutung" ist. Im Streitfall erzielte eine Gemeinschaftspraxis für Krankengymnastik Einnahmen aus (freiberuflicher) krankengymnastischer Tätigkeit und aus dem Verkauf von Nackenkissen und Salben. Die Verkaufstätigkeit betrug 1,25 Prozent der gesamten Tätigkeit. Der BFH ist der Ansicht, dass eine solch minimale gewerbliche Betätigung keine Auswirkung auf die freiberufliche Tätigkeit haben darf.

Freie Mitarbeit
Eine freiberufliche Tätigkeit ist nicht mit einer freien Mitarbeit gleichzusetzen.

 

Die geplante freiberufliche Tätigkeit muss spätestens vier Wochen nach Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Stelle formlos angezeigt werden.

 

Nähere Informationen über die Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit beinhaltet die Broschüre "Freier Beruf oder Gewerbe"; Informationen über die Unterschiede der beiden Tätigkeitsformen „freiberufliche Tätigkeit“ und „freie Mitarbeit“ finden Sie im Informationsblatt "Unterschiede: Freie Mitarbeit und Freier Beruf". Beide Broschüren können Sie auf den Internetseiten des Instituts für Freie Berufe Nürnberg (IFB) herunterladen.

Bevor Sie zum Finanzamt gehen, sollten Sie anhand von 8 Fragen selbst prüfen, ob Sie die Voraussetzungen für eine freiberufliche Tätigkeit erfüllen. Diese sind erfüllt, wenn Sie folgende Fragen alle mit „Ja“ beantworten können.

  1. Können Sie für Ihre Tätigkeit eine ausreichende berufliche Qualifikation nachweisen (ähnlich den „Katalogberufen“)?
  2. Erbringen Sie geistig-ideelle Leistungen (zum Beispiel Heilung von Kranken, Rechtsberatung, statische Berechnungen)?
  3. Besteht zu den Leistungsnehmern ein gegenseitiges und auf Dauer angelegtes Vertrauensverhältnis (als Voraussetzung für Ihre Unabhängigkeit von Weisungen)?
  4. Ist dieses Vertrauensverhältnis auf einer freien Wahlentscheidung der Leistungsnehmer begründet?
  5. Erbringen Sie die Leistungen persönlich (und lassen Ihre Tätigkeiten nicht von Ihren Mitarbeitern erledigen)?
  6. Sind Sie eigenverantwortlich tätig?
  7. Sind Sie in Ihrem Unternehmen leitend tätig?
  8. Treffen Sie fachliche Entscheidungen frei und unabhängig?

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesverbandes Freier Berufe (BFB).

Publikationen des IFB Nürnberg

BFB

 


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Tel: +49 461 813-0Fax: +49 461 813-254E-Mail: poststelle[at]fa-flensburg.landsh.deWeb: www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/FinanzaemterSH/FinanzaemterSH_node.html


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Quelle der Inhalte: Landesportal Schleswig-Holstein


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