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ALLRIS - Vorlage

Vorlage - 2016-03GV-028

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Durch das Steueränderungsgesetz 2015 vom 02.11.2015 (BGBl. I S.1834) ist der § 2 b neu in das Umsatzsteuergesetz eingefügt worden. Hierin ist die künftige Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (also auch Gemeinden und Ämter) bei allen Dienstleistungen und Verträgen, die nicht in den Bereich der hoheitlichen Tätigkeiten fallen, bestimmt.

 

Diese Vorschrift ist grundsätzlich ab dem 01.01.2017 anzuwenden. Durch die Abgabe einer Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 UStG beim zuständigen Finanzamt kann die Anwendung  des § 2b UStG bis längstens zum 31.12.2020 ausgesetzt und das bisherige Verfahren weiterhin angewendet werden. Somit kann die Besteuerung nach § 2 Abs. 3 UStG zunächst weiter fortgeführt werden, was zur Folge hat, dass die Tätigkeiten der Gemeinde zunächst weiterhin umsatzsteuerbefreit bleiben. Hiervon ausgenommen sind weiterhin die Bereiche, die für sich einen „Betrieb gewerblicher Art (BgA)“ nach dem Körperschaftssteuergesetz darstellen.

 

Ob das neue oder das alte Recht für die Gemeinde günstiger ist, muss genau analysiert werden, wobei festzustellen bleibt, dass die Anwendung neuen Rechts dann nicht auf einzelne Tätigkeiten (Produkte) der Gemeinde beschränkt werden kann, sondern auf die gesamte unternehmerische Tätigkeit des „Unternehmens Gemeinde“ anzuwenden ist.

In der Folge, dass die Leistungen der Gemeinde umsatzsteuerpflichtig werden, besteht für diese Leistungen auch die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges. Im Rahmen der Analyse ist zu prüfen, ob hierdurch positive Effekte für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde entstehen könnten.

 

Da die Optionserklärung bis zum 31.12.2016 beim Finanzamt Flensburg vorliegen muss, hat die Verwaltung dem Bürgermeister zur sicheren Fristwahrung empfohlen, diese Erklärung bereits abzugeben und den Beschluss nachträglich durch die Gemeindevertretung fassen zu lassen.

 

Die Gemeinde Gelting ist bisher nicht umsatzsteuerpflichtig.

Aus organisatorischen Gründen (Erstellung der Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüssen) können die erforderlichen Analysen nicht zeitnah vorgenommen werden, um den sofortigen Wechsel in die Anwendung des neuen Rechts kurzfristig rechtssicher durchzuführen. Der erforderliche zeitliche Umfang dieser Arbeiten ist derzeit nicht genau feststellbar, erscheint aber nicht unerheblich und erfordert weiteres, derzeit in der Verwaltung nicht vorhandenes Fachwissen im Steuerrecht.

 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung Gelting beschließt die Optionserklärung gem. § 27 Abs. 22 UStG gegenüber dem Finanzamt Flensburg abzugeben, um das bisher gültige Recht zunächst auch nach dem 01.01.2017 anwenden zu können. Die Gemeindevertretung stimmt nachträglich der durch den Bürgermeister, aus Gründen der Fristwahrung, bereits erfolgten Abgabe der Erklärung zu.

 

 

 

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