Zur Navigation springen Zum Inhalt springen
ALLRIS - Vorlage

Vorlage - 2016-03GV-022

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Die Gemeinde Gelting erhebt eine Hundesteuer. Grundlage hierfür bildet Satzung der Gemeinde über die Erhebung einer Hundsteuer vom 23.11.2015.

Um den gesetzlichen Änderungen (Wegfall des Gefahrhundegesetzes und Einführung des Hundegesetzes in Schleswig-Holstein) gerecht zu werden, wurde eine Neufassung der Hundesteuer-Satzung zum 01.01.2016 beschlossen.

 

Die bis dorthin gegebene Möglichkeit, Hunde aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit, als gefährlich einzustufen und entsprechend höher zu besteuern, ist grundsätzlich durch die Aufhebung des Gefahrhundegesetzes entfallen. Aufgrund der Empfehlung des Schleswig-Holsteinischen Gemeindetages (shgt) wurde die Gefährlichkeit von aufgrund der Rassezugehörigkeit aus den Ausführungen im Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetz abgeleitet und die Möglichkeit erhalten, für bestimmte Hunderassen eine höhere Steuer zu erheben.

 

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat im Laufe des Jahres 2016 zwei Entscheidungen getroffen, wonach eine erhöhte Besteuerung allein aufgrund der Rassezugehörigkeit unzulässig ist.

Unabhängig davon hat der Schleswig-Holsteinische Landtag einem Gesetzentwurf der Fraktion der PIRATEN zur Änderung des Kommunalabgabengesetz (KAG) zugestimmt, wonach die Höhe des Steuersatzes nicht von der Rassezugehörigkeit abhängig gemacht werden darf.

Nach Einschätzung des shgt wird diese Änderung Ende Oktober oder Ende November 2016 in Kraft treten.

 

Um den o.g. Ansprüchen gerecht zu werden empfiehlt die Verwaltung des Amtes Geltinger Bucht eine Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung zu erlassen, die zum 01.01.2017 in Kraft tritt.

Die Hundesteuersatzung ist dahingehend zu ändern, dass die Einstufung als „gefährlicher Hund“ aufgrund der Regelung im Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetz entfällt.

Die Regelung über einen erhöhten Steuersatz für gefährliche Hunde bleibt jedoch weiterhin in der Satzung enthalten, allein die Feststellung, ob ein Hund als gefährlich eingestuft wird, kann künftig nur noch durch die örtliche Ordnungsbehörde festgestellt werden. Hierfür sind Regelungen im § 7 des Hundegesetzes getroffen.

 

Die 1. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Gelting über die Erhebung einer Hundesteuer ist in der Anlage beigefügt.

 

Die finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde Gelting wird als gering eingestuft, wird doch zurzeit nur ein Hund als „gefährlicher Hund“ besteuert.

Der bisher verfolgte Lenkungszweck zur Reduzierung der gehaltenen „gefährlichen“ Hunde entfällt jedoch. Dieser kommt künftig erst nach der Feststellung der tatsächlichen Gefährlichkeit zum Tragen.

 

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen vorhanden

Ja:

x

Nein:

 

Betroffenes Produktkonto: 611100.403200

 

 

 

 

 

 

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Gemeinde Gelting beschließt die „1. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Gelting über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)“ in der vorgelegten Form. Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2017 in Kraft.

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...

Amtsverwaltung Geltinger Bucht

Anschrift

Holmlück 2
24972 Steinbergkirche

Fon: 0 46 32 / 84 91 - 0
Fax: 0 46 32 / 84 91 - 30

Öffnungszeiten

Mo., Mi., Do. und Fr.
08:00 - 12:00 Uhr

Mittwochnachmittag
14:00 - 18:00 Uhr

ausschließlich mit Terminvereinbarung

Terminvergabe Ansprechpersonen Kontakt