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ALLRIS - Vorlage

Vorlage - 2024-14GV-344

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Verfasser: Jürgen Becker

 

Das Gebäude-Elektromobilitäts-Infrastruktur-Gesetz (GEIG) gibt vor, dass E-Ladeinfrastruktur zu errichten ist für

 

      zu errichtende Wohngebäude mit mehr als 5 Stellplätzen

      zu errichtende Nichtwohngebäude mit mehr als 6 Stellplätzen

      für bestehende Gebäude, wenn größere Renovierungen durchgeführt werden mit mehr als 10 Stellplätzen (Wohngebäude und Nichtwohngebäude)

      Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen (ab 1.1.2025 min. 1 Ladepunkt)

      gemischt genutzte Gebäude mit mehr als 10 Stellplätzen

      Lade- und Leitungsinfrastruktur im Quartier

 

Es werden im Gesetz bereits Bußgelder bis 10.000,- €r vorsätzliche oder leichtfertige Zuwiderhandlungen angedroht. Dies bedeutet für die Gemeinde zumindest den Bestand an öffentlichen Gebäuden zu prüfen, inwieweit gehandelt werden muss.

 

 

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Beschlussvorschlag

 

Die Gemeindevertretung beschließt wie folgt:

 

      Die Gemeinde prüft, ob die erforderlichen Ladepunkte nach dem GEIG auf den Gemeindeliegenschaften/Parkplätzen vorhanden sind und ergänzt bei Bedarf.

      Die Gemeinde informiert das Gewerbe (HGV), die Kirche, das Amt und weitere betroffene Eigentümer über die Gesetzeslage.

      Darüber hinaus werden weitere mögliche Standorte für Ladepunkte in den Ortslagen erkundet und eine mögliche Installation mit SH-Netz AG und möglichen Anbietern/Betreibern abgestimmt.

 

 

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