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ALLRIS - Vorlage

Vorlage - 2015-12GV-002

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Gemeinde Stangheck erhebt eine Zweitwohnungssteuer. Grundlage hierfür bildet die Satzung der Gemeinde über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 14.03.2005.

 

Eine wesentliche Grundlage für die Berechnung der Zweitwohnungssteuer bildet die Jahresrohmiete der zu veranlagenden Wohnung. Diese wird nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes durch das zuständige Finanzamt zum Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.1964 ermittelt.

Die ermittelte Jahresrohmiete wurde anhand des Preisindexes der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im (früheren) Bundesgebiet auf das aktuelle Veranlagungsjahr hochgerechnet.

Da dieser Preisindex ab dem 01.01.1999 nicht mehr fortgeschrieben wurde, wurde der Hochrechnungsfaktor ab dem Veranlagungsjahr 2004 auf Basis des Wertes von Oktober 1998 festgeschrieben und seitdem nicht mehr angepasst. Somit entfiel die bis dorthin jährliche Steigerung der Zweitwohnungssteuer aufgrund der Steigerung nach dem Index der Lebenshaltungskosten.

 

In Anlehnung an andere gültige Zweitwohnungssteuersatzungen wird in dem Entwurf zur neuen Satzung der Gemeinde Stangheck ein neuer Hochrechnungsfaktor angewendet, der es ermöglicht, die Jahresrohmiete wieder laufend dem aktuellen Veranlagungsjahr anzupassen.

 

Die Hochrechnung erfolgt nunmehr entsprechend der Steigerung der Wohnungsmieten (Nettokaltmieten) nach dem Preisindex der Lebenshaltung aller privaten Haushalte im gesamten Bundesgebiet. Dieser Index wird laufend vom Statistischen Bundesamt fortgeschrieben und veröffentlicht.

 

Bei der Anwendung der neuen Regelung ab dem 01.01.2016 käme es zu einer Mehreinnahme für die Gemeinde Stangheck in Höhe von rund 500,- €. Dies entspricht einer Steigerung von etwa 20% gegenüber der Veranlagung für 2015. Diese Steigerung erscheint recht hoch, resultiert aber aus der Tatsache, dass seit 2004 keine indexierte Anpassung der Berechnungsgrundlage erfolgte.

 

Eine Steuerungsmöglichkeit über die Höhe der zu veranlagenden Zweitwohnungssteuer behält sich die Gemeinde durch die Festlegung des Steuersatzes nach § 5 der Satzung vor. Dieser liegt aktuell bei 8%.

 

Die Zweitwohnungssteuer berechnet sich aus dem Mietwert (hochgerechnete Jahresrohmiete) multipliziert mit dem Verfügbarkeitsgrad der Wohnung nach § 4 Abs. 5 der Satzung multipliziert mit dem Steuersatz.

 

Durch die Änderung der Satzung kommt es künftig zu regelmäßigen Anpassungen des Mietwertes und somit der Zweitwohnungssteuer im Verhältnis der Veränderung des o.g. Preisindexes.

 

Die Verwaltung empfiehlt der Gemeindevertretung Stangheck den Beschluss der vorgelegten Zweitwohnungssteuersatzung.

Diese Änderung bei der Erhebung der Zweitwohnungssteuer trägt weiterhin auch zur Konsolidierung des Haushaltes der Gemeinde bei.

In dem aktuellen Konsolidierungserlass empfiehlt das Innenministerium den Zweitwohnungssteuersatz auf mind. 12,0 % festzusetzen. Der zugrunde zu legende Mietwert ist regelmäßig an die Mietentwicklung anzupassen (mindestens alle 3 Jahre, sofern nicht eine dynamische Bemessungsgrundlage gewählt wird).

Mit dieser Satzung stellt die Gemeinde auf eine dynamische Bemessungsgrundlage um und erfüllt somit ein weiteres Kriterium zur Umsetzung einer erfolgreichen Haushaltskonsolidierung.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen vorhanden

Ja:

x

Nein:

 

Betroffenes Produktkonto: 611100.403400

 

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeinde Stangheck beschließt die „Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Stangheck“ in der vorgelegten Form. Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Stangheck vom 14.03.2005 außer Kraft.

 

 

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Anlagen

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