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ALLRIS - Vorlage

Vorlage - 2015-12GV-001

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die Gemeinde Stangheck erhebt eine Hundesteuer. Grundlage hierfür bildet Satzung der Gemeinde über die Erhebung einer Hundsteuer vom 11.12.2001 zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 13.12.2011.

 

Aufgrund der Einführung des Gesetzes über das Halten von Hunden (HundeG) des Landes Schleswig-Holstein zum 01.01.2016, welches das Gefahrhundegesetz (GefHG) ersetzt, ist es geboten, diverse Regelungen in der gemeindlichen Satzung neu zu formulieren.

 

Weiterhin hat die Verwaltung dies zum Anlass genommen, die Hundesteuer-Satzungen aller Gemeinden des Amtes Geltinger Bucht in ihren Regelungen zu vereinheitlichen.

Hiervon unberührt bleiben die Festsetzungen der jeweiligen Höhen der Steuersätze für die Hunde, die nicht unter die Regelung des § 1 Abs. 2 dieser Satzung (Gefährliche Hunde) fallen. Diese betragen in Stangheck derzeit 40,- € für den ersten, 50,- € für den zweiten und 50,- € für jeden weiteren Hund.

 

Folgende wesentliche Änderungen ergeben sich aus der „neuen“ Hundesteuer-Satzung der Gemeinde Stangheck:

 

  • Die namentliche Auflistung der gefährlichen Hunderassen entfällt, hier wird auf die Regelungen im Hundeverbringungs- und Einfuhrbeschränkungsgesetz sowie des HundeG verwiesen.

 

  • Die Steuer für einen gefährlichen Hund wird auf 400,- € festgesetzt. Die Regelung zur Festsetzung des jeweils zehnfachen Steuersatzes für einen gefährlichen Hund entfällt. Hierzu weißt der SHGT in seinem „Info-intern Nr. 143/15“ auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Trier vom 13.02.2014 hin. Hierin führte das Gericht aus, dass eine Steuerbelastung, die den jährlich anzunehmenden Aufwand für die Hundehaltung in Höhe von etwa 900,- bis 1.000,- € deutlich übersteigt, den zulässigen Lenkungszweck einer Hundesteuersatzung nicht mehr rechtfertigen kann. Um diesem Hinweis gerecht zu werden, schlägt die Verwaltung vor, einen festen Steuersatz für jeden gefährlichen Hund festzusetzen.

 

  • Die Regelung über eine quartalsweise Festsetzung der Steuer wird durch eine monatsweise Festsetzung ersetzt. Hierdurch lassen sich insbesondere Neuveranlagungen realistischer darstellen.

 

  • In der Regelung der Steuerermäßigung für Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden eingesetzt werden, wird die Entfernung zum nächsten bewohnten Gebäude auf 300m festgelegt (bisher 500m).

 

  • In die Regelungen zur Steuerbefreiung ist die Definition einer „hilfebedürftigen Person“ aufgenommen worden (§ 7 g).

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen vorhanden

Ja:

 

Nein:

x

 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeinde Stangheck beschließt die „Satzung der Gemeinde Stangheck über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)“ in der vorgelegten Form. Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung der Gemeinde Stangheck über die Erhebung einer Hundesteuer vom 11.12.2001 sowie die 1. Änderungssatzung vom 13.12.2011 außer Kraft.

  

 

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Anlagen

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