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ALLRIS - Vorlage

Vorlage - 2022-14GV-267

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

In der Gemeindestraße Holmlück befindet sich eine Stichstraße bzw. Sackgasse die zu den  Altenwohnanlagen hrt. Von Bewohnern der Altenwohnanlage sind Beschwerden beim Ordnungsamt eingegangen, dass gegenüber der Einfahrt in die Straße Holmlück zu den Altenwohnanlagen am Straßenrand sehr häuifig parkende PKW´s vorzufinden sind. Die Bewohner befürchten, dass ein schnelles Einfahren von Rettungsfahrzeugen oder der Feuerwehr aufgrund der parkenden PKW´s nicht möglich ist.

 

Es ist ebenso zu beobachten, dass vermehrt PKW´s sich nicht an die frei zuhaltenden 5m im Einmündungsbereich halten, die nach der Straßenverkehrsordnung frei zuhalten sind.

 

Wo ist das Halten und somit auch das Parken nach der Strenverkehrsordnung verboten?

 

§ 12 StVO - Halten und Parken

(1) Das Halten ist unzulässig

 

1.

an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,

 

2.

im Bereich von scharfen Kurven,

 

3.

auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,

 

4.

auf Bahnübergängen,

 

5.

vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

(2) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

(3) Das Parken ist unzulässig

 

1.

vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,

 

2.

wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,

 

3.

vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,

Schmal ist eine Straßenstelle nach der Rechtsprechung in der Regel dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite von 2,55 m (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich 0,50 m Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde.

Das heißt, jeder Verkehrsteilnehmer begeht einen Verstoß im Sinne der Straßenverkehrsordnung, wenn er an Straßenstellen hält oder parkt, in denen die Restbreite der Fahrbahn neben dem abgestellten Kraftfahrzeug weniger als 3,05 Meter beträgt. Hier ist Halten und Parken ist unzulässig. Das gilt auch ohne ein explizit ausgeschildertes Haltverbot (Verkehrszeichen 283 und 286).

 

4.

über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,

 

5.

vor Bordsteinabsenkungen.

 

Gegenüber einer Einmündung zu parken ist  in der Regel erlaubt. Es muss jedoch darauf geachtet werden, dass der Verkehr nicht durch abgestellte Fahrzeug behindert wird. Handelt es sich beispielsweise um eine enge Straße, so könnten größere Fahrzeuge wie Lkw oder Feuerwehrwagen nicht mehr dazu in der Lage sein, ohne zu Rangieren abzubiegen.

 

  • Eine Ausnahme bilden T-Kreuzungen, also solche Kreuzungen, von denen nur eine Einmündung abzweigt. Auf der Straßenseite mit der Einmündung gilt wieder die bekannte Regel mit einem erforderlichen Abstand von fünf Metern vor und hinter der Einmündung. An der Straßenseite, die der Einmündung gegenüberliegt, darf jedoch geparkt werden. Die Stichstraße zu den Altenwohnanlagen bildet eine T-Kreuzung. Das Parken gegenüber dieser Einfahrt ist somit nicht verboten.
  • Die Fahrbahn in der Straße Holmlück ist ca. 5,20m breit. Die durchschnittliche Breite eines PKW liegt bei 1,85 m. Es verbleibt somit die vorgeschriebene Restbreit der Fahrbahn in Höhe von 3,05 m.

Es ist somit nach der Straßenverkehrsordnung für PKW`s nicht verboten gegenüber der Stichstraße Holmlück Zufahrt zu den Altenwohnanlagen, zu parken.

 

Die Gemeinde kann jedoch beschließen ein Halteverbot oder ein absolutes Halt- und Parkverbot für den Einfahrtsbereich der Straße Holmlück zu den Altenwohnanlagen anordnen zu lassen.  

 

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Beschlussvorschlag

 

 

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