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Vorlage - 2022-00AA-295
Grunddaten
- Betreff:
-
Solar-Freiflächenanlagen im Außenbereich hier: Beratung und Beschlussfassung über amtsseitige Vorplanungsleistungen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Dirk Petersen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Geplant
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Planungs- und Bauausschuss des Amtes Geltinger Bucht
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Beratung und Beschluss
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21.03.2022
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Sachverhalt
Solarfreiflächenanlagen werden planungsrechtlich über eine gemeindliche Bauleitplanung abgebildet. Dies ist anders als bei Windkraftflächen, wo mögliche Potentialflächen durch das Land ermittelt und festgeschrieben wurden.
Es mehren sich Anfragen von Investoren, die an die Gemeinden herantreten, um Solar-Freiflächenanlagen zu errichten. Hierbei ist immer zu berücksichtigen, dass die Gemeinden die Planungshoheit nach § 1 Abs. 3 BauGB haben; die Fragen „Ob“ und „Wie“ sind durch die Gemeinden vorab zu erörtern – ab 20 ha ist dann ein Raumordnungsverfahren über das Land erforderlich.
Verfahren- Bauleitplanung (Änderung Flächennutzungsplan und vorhabenbezogener
Bebauungsplan –Planungszeitraum: ca. 1 ½ Jahre):
Aufstellungsbeschluss (Flächenalternativen-Prüfung und gesamträumliches Konzept)
Frühzeitige Behörden/TÖB und Bürgerbeteiligung (Abstimmung mit Landesplanung / Nachbargemeinden - landesplanerische, städtebauliche und landschaftspflegerische Belange sind zu berücksichtigen)
Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
Behörden- und Bürgerbeteiligung
Satzungsbeschluss / Abschließender Beschluss
Auszug aus dem Beratungserlass des Landes (Grundsätze zur Planung von großflächigen
Solar- Freiflächenanlagen im Außenbereich):
„A. Ziel und Anlass
Als Beitrag zur Erreichung der Klimaziele verfolgt die Landesregierung das Ziel, die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien/EE auszubauen. Für 2030 wird daher ein Ausbauziel für die Stromerzeugung aus Erneuerbare-Energien-Anlagen an Land von mindestens 34 Terawattstunden/TWh formuliert mit einer Bandbreite von bis zu 38 TWh. Diesem liegt die Annahme zugrunde, dass EU- und bundesweit, und damit auch in Schleswig-Holstein, die Treibhausgasminderungs- und EE-Ausbauziele erhöht werden und mehr Strom für die Sektorkopplung eingesetzt wird. Um dieses Ausbauziel zu erreichen, ist ein weiterer Zuwachs an Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen erforderlich. Aufgrund der Bedeutung des Wärmesektors soll der Anteil der Wärme aus Erneuerbaren Energien bis zum Jahr 2025 auf mindestens 22 Prozent steigen.
Solarthermie bietet gute Möglichkeiten, auf fossile Brennstoffe zu verzichten. In den vergangenen Jahren hat die Zahl der Solar-Freiflächen-Projekte deutlich zugenommen: Die Anlagen sind inzwischen auch außerhalb der EEG-Flächenkulisse wirtschaftlich tragfähig. In der Folge hat sich die Anzahl und Dichte der Einzelvorhaben deutlich erhöht. Die Projektansätze gehen dabei als Einstiegsgröße häufig von 10 bis 20 Hektar (ha) aus, teilweise erreichen sie Größenordnungen von 40 bis 80 ha. Im Juni 2021 existierten in Schleswig-Holstein Baurechte für rund 1.850 ha Solar-Freiflächen Projekte. Der Landesplanung liegen aktuell formelle Planungsanzeigen für weitere Projekte mit einem Gesamtumfang von rd. 1.700 ha vor. Die Nutzung Erneuerbarer Energien zur Stromerzeugung liegt im öffentlichen Interesse, dient dem Klimaschutz und der Versorgungssicherheit. Daher sollen in Schleswig-Holstein auch die Potenziale der Stromerzeugung mittels Photovoltaikanlagen und die Wärmeerzeugung mittels Solarthermieanlagen genutzt werden. Das Ziel der Landesregierung, den Ausbau der Erneuerbaren Energien weiter zu forcieren, erfordert neben dem Ausbau der
Gebäudeanlagen die Entwicklung bestehender und neuer Standorte für Solar-Freiflächenanlagen. Der weitere Ausbau soll dabei möglichst raumverträglich erfolgen. Der Ausbau der Solar-Anlagen soll auf geeignete Räume gelenkt und die Planung der Standorte geordnet und unter Abwägung aller schutzwürdigen Belange erfolgen. Dabei sind vorrangig die Kommunen gefordert. Die Landesregierung gibt im Landesentwicklungsplan (LEP) für Solarenergie einen Rahmen, nimmt aber keine Ausweisung von Eignungs- oder Vorrangflächen vor, wie sie aus der Windkraftplanung bekannt sind.“
Bei der Ausweisung von Potentialflächen gibt der Erlass einige Kriterien vor, die die Ausweisung von Anlagen ausschließen:
- Biotopverbundsysteme
- Naturschutzgebieten, Biotope, Vorranggebiete Naturschutz
- Schwerpunkträume für Tourismus und Erholung (Kernbereiche)
- Schutzgebiete
- Waldflächen
- Kulturdenkmale, Archäologische Denkmale
- Siedlungserweiterung.
Zu berücksichtigen sind weiterhin Auswirkung auf das Landschaftsbild, Gebiete mit hoher oder sehr hoher Bodenwertigkeit, standortbezogene Kriterien, wie Eigentümerinteressen, Kleinflächigkeit, Netzkapazität, Entfernung zum nächsten Umspannwerk.
Bei der Ausweisung von möglichen Standortflächen sollte vorab ein informelles
Rahmenkonzept auf Basis der Identifikation der geeigneten Potentialflächen erstellt werden
(gemeindeübergreifend - amtsweit).
Weiter sind folgende Fragen durch die Gemeinde zu bedenken:
1. Potenzialflächenanalyse für das gesamte Gemeindegebiet - gibt es ggf. noch besser
geeignete Flächen
2. Grundsätzliche Entwicklungsabsichten der Gemeinde beachten (landschaftlich,
wohnbaulich)
3. Betreiber-Konzepte der Anlage (Beteiligung Bürger/Investorenmodell)
Durch den Beratungserlass des Landes ist eine gemeindeübergreifende Abstimmung nicht nur sinnvoll, sondern auch notwendig.
Nach der Amtsordnung (§ 3 Abs. 4) kann das Amt die amtsangehörigen Gemeinden auf deren Wunsch bei der Erfüllung gemeindlichen Aufgaben unterstützen.
Bei dem Thema „Solarfreiflächen“ würde eine amtsweite planerische Voreinschätzung eine Grundlage schaffen, um gemeindeseitig, den Themenkomplex im Rahmen der gemeindlichen Planungshoheit weiterzuführen.
Haushaltsmittel stehen unter Produktkonto 511100.543100 in Höhe von 5.000 € zur Verfügung.
Beschlussvorschlag
Der Planungs- und Bauausschuss beschließt für den Themenkomplex „Solar-Freiflächen-Anlagen“ den Gemeinden eine planerische Voreinschätzung zur Verfügung zu stellen; der Ausschuss betont ausdrücklich, dass hierbei nicht in die Planungshoheit der Gemeinden eingriffen wird. Der Amtsvorsteher wird beauftragt, entsprechende Planleistungen zu beauftragen.

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