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ALLRIS - Vorlage

Vorlage - 2021-14GV-222

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

 

  1. Tempo 30-Zone Bereich Roikier

 

Die Zonengeschwindigkeitsbeschränkung kann von der Straßenverkehrsbehörde, Kreis Schleswig-Flensburg, im Einvernehmen mit der Gemeinde innerhalb geschlossener Ortschaften angeordnet werden.

 

Die Anordnung von Tempo 30-Zonen sind insbesondere für Wohngebiete und Gebiete mit hoher Fußnger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf vorgesehen. Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen dienen vorrangig dem Schutz der Wohnbevölkerung sowie der Fußnger und Fahrradfahrer.

 

Die Ausweisung einzelner Straßen in „Zone 30“ ist möglich. Die Anordnung von Tempo 30-Zonen soll nach der Verwaltungsvorschrift des Bundes auf der Grundlage einer flächenhaften Verkehrsplanung der Gemeinde vorgenommen werden, d. h. der gesamte Ortsbereich ist verkehrstechnisch zu überplanen. Hierbei sind die Bedürfnisse des ÖPNV, des Wirtschaftsverkehrs sowie Rettungswesen und Feuerwehr entsprechend mit einzubeziehen.

 

In Tempo 30-Zonen soll an Kreuzungen und Einmündungen grundsätzlich die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ gelten.

 

Die Anordnung darf sich nur auf Straßen mit geringem Durchgangsverkehr beziehen. Eine bauliche Umgestaltung ist nicht erforderlich; ist jedoch für den Erfolg „Zwingen zur Schleichfahrt“ praktikabel (Verschwenkungen, Aufpflasterungen, wechselseitige Parkplätze).

 

Die Anordnung darf sich nur auf Straßen ohne Fahrstreifenbegrenzung, Leitlinie und benutzungspflichtigen Radwegen beziehen.

 

Das Teilstück der Straße Roikier soll als Tempo 30-Zone ausgewiesen werden (siehe Karte/Anlage).

 

 

 

 

 

 

2.      Tempo 30-Zone Bereich Neukirchen

 

 

Die Straße Neukirchen wird, vor allem in den Sommermonaten, von vielen PKW´s sowie von Radfahrern genutzt, die den Strand aufsuchen. Um die Anwohner, sowie die Fußgänger und Radfahrer zu schützen, soll der in der anliegenden Karte markierte Bereich in Neukirchen als Tempo 30-Zone ausgewiesen werden.

 

  1. Verbot für Fahrzeuge über 7,5 t Straße Elkier

 

Die Straße Elkier ist mit einer Breite von ca. 3,0 m sehr schmal und hat im Verlauf eine scharfe Kurve. In der Vergangenheit ist es immer wieder dazu gekommen, dass größere LKW/Lastzüge in die Straße eingefahren sind um nach Quern /Groß Quern zu fahren und dann in der Kurve feststellten, dass sie dort nicht durchkommen und dann zur Rückwährtsfahrt gezwungen wurden. Um dies zukünftig zu verhindern, soll ein Durchfahrtsverbot für Kraftfahrzeuge größer 7,5 t eingerichtet werden. Das Verkehrszeichen Nr. 253 ist mit einem Zusatzzeichen Durchgangsverkehr sowie 7,5 t zu versehen. Dies bedeutet, dass das Verbot für den Durchgangsverkehr mit Kraftfahrzeugen/Nutzfahrzeugen einschließlich Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse ab 7,5 t beschränkt ist. Zulieferer für z. B. Öl sind von diesem Verbot ausgenommen, da sich das Verbot nur an den Durchgangsverkehr richtet.

 

Verkehrzeichen Nr. 253

https://www.gesetze-im-internet.de/normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_0860.jpg

Ge- oder Verbot
 

Wird Zeichen 253 mit diesen Zusatzzeichen angeordnet, bedeutet dies:

1. Das Verbot ist auf den Durchgangsverkehr mit Nutzfahrzeugen, einschließlich ihrer Anhänger, mit einer zulässigen Gesamtmasse ab 7,5 t beschränkt.

2. Durchgangsverkehr liegt nicht vor, soweit die jeweilige Fahrt

a) dazu dient, ein Grundstück an der vom Verkehrsverbot betroffenen Straße oder an einer Straße, die durch die vom Verkehrsverbot betroffene Straße erschlossen wird, zu erreichen oder zu verlassen,

b) dem Güterverkehr im Sinne des § 1 Absatz 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in einem Gebiet innerhalb eines Umkreise von 75 km, gerechnet in der Luftlinie vom Mittelpunkt des zu Beginn einer Fahrt ersten Beladeorts des jeweiligen Fahrzeugs (Ortsmittelpunkt), dient; dabei gehören alle Gemeinden, deren Ortsmittelpunkt innerhalb des Gebietes liegt, zu dem Gebiet, oder

c) mit im Bundesfernstraßenmautgesetz bezeichneten Fahrzeugen, die nicht der Mautpflicht unterliegen, durchgeführt wird.

 

https://www.gesetze-im-internet.de/normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_0870.jpg

https://www.gesetze-im-internet.de/normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_0830.jpg

 

 

  1. Verlängerung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h K100/Friedrichstal

 

Die aktuelle Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h, auf der K 100/Friedrichstal endet bei der Hausnummer 3. Der Bereich der aktuellen Geschwindigkeitsbeschränkung ist relativ kurz und wird von den Verkehrsteilnehmern häufig nicht beachtet. Um für mehr Sicherheit und Akzeptanz der Geschwindigkeitsbeschränkung zu sorgen, soll die vorhandene Geschwindigkeitsbeschränkung ausgeweitet werden bis hinter den Kurvenbereich, hinter Hausnummer 12 (siehe anliegende Karte).

 

 

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Beschlussvorschlag

 

  1. Die Gemeindevertretung Steinbergkirche beschließt bei der Straßenverkehrsbehörde, Kreis Schleswig-Flensburg, für das Teilstück der Straße Roikier gem. anliegender Karte, die Anordnung einer Tempo 30-Zone zu beantragen.

 

  1. Die Gemeindevertretung Steinbergkirche beschließt bei der Straßenverkehrsbehörde, Kreis Schleswig-Flensburg, für das Teilstück der Straße Neukirchen (K100/K99) gem. anliegender Karte, die Anordnung einer Tempo 30-Zone zu beantragen.

 

  1. Die Gemeindevertretung Steinbergkirche beschließt bei der Straßenverkehrsbehörde Kreis Schleswig-Flensburg für die Straße Elkier (siehe anliegende Karte) ein Verbot für Kraftfahrzeuge ab einer zul. Gesamtmasse ab 7,5 t für den Durchgangsverkehr zu beantragen.

 

  1. Die Gemeindevertretung Steinbergkirche beschließt bei der Straßenverkehrsbehörde Kreis Schleswig-Flensburg, die Verlängerung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h auf der K 100/Friedrichstal bis hinter die Hausnummer 12 zu beantragen.

 

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Anlagen

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Anschrift

Holmlück 2
24972 Steinbergkirche

Fon: 0 46 32 / 84 91 - 0
Fax: 0 46 32 / 84 91 - 30

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