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ALLRIS - Vorlage

Vorlage - 2021-14GV-206

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Zwei Grundstückseigentümer hatten bei der Gemeinde für ihre im Plangebiet gelegenen Baugrundstücke eine Erhöhung der Grundflächenzahl (GRZ) beantragt. Da die GRZ im Plangebiet sehr differenziert und tlw. sehr niedrig angesetzt ist und zudem nur eine geringe GRZ-Überschreitung von 50 m² für Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen zulässig ist, soll die GRZ im gesamten Plangebiet vereinheitlicht und auf ein angemessenes, bedarfsgerechtes Maß heraufgesetzt werden. Weiterhin sollen die örtlichen Bauvorschriften bezüglich der Fassadengestaltung überarbeitet werden.

Die Planänderung ist als eine Maßnahme der Innenentwicklung anzusprechen und kann daher im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden.

Mit dem Aufstellungsbeschluss leitet die Gemeinde das Planverfahren ein. Da im beschleunigten Verfahren von der frühzeitigen Beteiligung abgesehen werden kann, kann in gleicher Sitzung auch schon der Entwurfs- und Auslegungsbeschluss gefasst werden. Der Planentwurf wird daraufhin den betroffenen Behörden/TÖB zur Stellungnahme vorgelegt und zeitgleich für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt.

 

 

 

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Beschlussvorschlag

 

Der Ausschuss für Bauen, Planen und Städtebauförderung empfiehlt wie folgt

Die Gemeindevertretung Steinbergkirche beschließt wie folgt

 

1a.

Zum Bebauungsplan Nr. 7 wird die 1. Änderung aufgestellt. Wesentliches Planungsziel ist eine Vereinheitlichung und angemessene Erhöhung der zulässigen Grundfläche sowie die Überarbeitung der örtlichen Bauvorschriften zur Fassadengestaltung.

1b.

Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung wird nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BauGB abgesehen.

1c.

Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekanntzumachen (§ 2 Abs. 1 S. 2 BauGB).

 

 

2a.

Der Entwurf zur 1. Änderung des B-Planes Nr. 7 einschließlich Begründung wird in der vorliegenden Form gebilligt /

wird mit folgenden Änderungen gebilligt …………..... .

2b.

Der Planentwurf und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange über die Auslegung zu benachrichtigen. Zusätzlich sind der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung und die auszulegenden Unterlagen ins Internet unter www.amt-geltingerbucht.de, Rubrik Bürgerservice/ Bauleitplanung/ Gemeinde Steinbergkirche einzustellen und zugänglich zu machen.

 

 

 

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Anlagen

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Anschrift

Holmlück 2
24972 Steinbergkirche

Fon: 0 46 32 / 84 91 - 0
Fax: 0 46 32 / 84 91 - 30

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