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ALLRIS - Vorlage

Vorlage - 2020-14GV-180

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat im April 2020 eine weitreichende Entscheidung hinsichtlich der Entstehung der Steuerpflicht der Hundesteuer getroffen.

 

Die streitgegenständliche Hundesteuersatzung regelt in § 3 Abs. 1, dass die Steuerschuld mit dem Kalendermonat, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit dem Kalendermonat, in dem er drei Monate alt wird, entsteht. Darin sieht das Gericht einen Verstoß gegen höherrangiges Recht, denn die Norm stehe im Widerspruch zu § 11 Absatz 1 Satz 2 KAG in Verbindung mit § 38 AO. Demnach entstehen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

 

 Hierzu stehe die Regelung in § 3 Abs. 1 der Hundesteuersatzung im Widerspruch, wonach die Steuerschuld mit dem Kalendermonat entsteht, in dem der Hund in den Haushalt/Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird. Sie verlagere nach Ansicht des Gerichts die Entstehung des Gebührenanspruches damit in unzulässiger Weise auf den Zeitpunkt des Kalendermonats der Aufnahme des Hundes; zu diesem Zeitpunkt sei der Tatbestand, an den die Hundesteuersatzung die Steuerpflicht anknüpft, jeden-falls noch nicht vollständig verwirklicht (z.B. Aufnahme des Hundes am 15. des Monats). In der entsprechenden Regelung sieht das Gericht also eine unzulässige Vor-verlagerung der Steuerpflicht.

(Auszug aus dem SHGT – Info – intern Nr. 278/20)

 

Der Schleswig-Holsteinische Gemeindetag empfiehlt die Hundesteuersatzung hinsichtlich des Entstehungszeitpunktes der Steuer zu ändern.

 

Der § 3 Absatz 1 wird zukünftig wie folgt lauten:

 

(1)   Die Steuerpflicht entsteht, sofern die steuerpflichtige Person den Hund ab dem Monatsersten eines Kalendermonats aufgenommen hat, mit Beginn des Kalendermonats, ansonsten mit dem Beginn des Kalendermonats, der dem Beginn der Aufnahme in den Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb folgt, frühestens mit dem Ersten des Kalendermonats, in dem er drei Monate alt wird. Für die folgenden Jahre entsteht die Steuerpflicht jeweils am 01. Januar eines Kalenderjahres.

 

Eine analoge Regelung zur Beendigung der Steuerpflicht ist dementsprechend auch aufzunehmen. Die Steuer endet danach vor dem Monat in dem Hund abgeschafft wird.

 

Im § 3 Absatz 3 wird es zukünftig wie folgt lauten:

 

(3)   Die Steuerpflicht endet, sofern der Hund zum Letzten des Monats abgeschafft wird, abhandenkommt oder verstirbt, mit Ablauf des Monats, ansonsten mit dem Letzten des Monats, der dem Monat vorausgeht, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder verstirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht in dem Monat vor Ablauf des Kalendermonats der Abmeldung.

 

Beispiel

Zurzeit gültige Satzung

Satzungsentwurf

Veränderung

Der Hundehalter meldet seinen Hund am 23.10. an.

Der Hund wird ab dem 01.10. versteuert.

Der Hund wird ab dem 01.11. versteuert.

Die Gemeinde erhält für einen Monat weniger Hundesteuer.

Der Hunde wird am 24.11. abgemeldet.

Der Hund wird zum 30.11. versteuert.

Der Hund wird bis zum 31.10.2020 versteuert.

Die Gemeinde erhält für einen Monat weniger Hundesteuer.

 

Darüber hinaus ist zur Berücksichtigung von Urteilen des Verwaltungsgerichtes und Oberverwaltungsgerichtes das Zitiergebot zu konkretisieren.

 

Die Präambel sowie der § 3 der Satzung sind daraufhin überarbeitet worden.

 

Die Steuersätze der aktuellen Satzung betragen

 

für den ersten Hund

75,00 €

 

für den zweiten Hund

105,00 €

 

für jeden weiteren Hund

120,00 €

 

für den ersten und jeden weiteren Hund nach § 1 Absatz 2 (gefährlicher Hund)

800,00 €

.  

 

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Beschlussvorschlag

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Die Gemeindevertretung Steinbergkirche beschließt die Satzung der Gemeinde Steinbergkirche über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) gemäß der Vorlage zu erlassen.

 

Die Hundesteuer wird in § 4 Absatz 1 wie folgt festgesetzt:

 

Die Steuer beträgt jährlich:

 

für den ersten Hund

 

für den zweiten Hund

 

für jeden weiteren Hund

 

für den ersten und jeden weiteren Hund nach § 1 Absatz 2 (gefährlicher Hund)

.   

 

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