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ALLRIS - Vorlage

Vorlage - 2024-14GV-393

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

In der Meiereistraße, ab Gintofter Straße kommt es vermehrt zu starken Behinderungen durch parkende PKW´s. Dies hat zur Folge, dass z. B. die Müllabfuhr nicht in die Straße fahren kann. Ebenso ist durch parkende PKW´s ein Durchkommen für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge nicht möglich. Die Straße ist sehr schmal, so dass per Gesetz ein Parken aufgrund der nicht eingehaltenen Restfahrbahnbreite von 3,05 m schon unzulässig ist. Leider wird gerade bei Veranstaltungen in der Kirche die Meiereistraße zum Parken benutzt.

 

Um dies zukünftig zu unterbinden ist angedacht den Teil der Meiereistraße, Abzweig der Gintofter Straße als Haltverbotszone auszuweisen.

 

Die Verkehrszeichen Nr. 290.1 und 290.2 (Beginn und Ende einer Haltverbotszone) sind anzuordnen.

 

Zonen-Halteverbot

          Zeichen 290.1

 

        Zeichen 290.2

Verkehrszeichen eingeschränktes Halteverbot

 

Verkehrszeichen Ende eingeschränktes Halteverbot

 

Beginn eines eingeschränktes Halteverbots für eine Zone

 

Ende eines eingeschränktes Halteverbots für eine Zone

 

 

Ge- oder Verbot

1.

Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der gekennzeichneten Zone nicht länger als drei Minuten halten, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.

2.

Innerhalb der gekennzeichneten Zone gilt das eingeschränkte Haltverbot auf allen öffentlichen Verkehrsflächen, sofern nicht abweichende Regelungen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen getroffen sind.

3.

Durch Zusatzzeichen kann das Parken für Bewohner mit Parkausweis oder mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein.

4.

Durch Zusatzzeichen kann das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe (Bild 318) innerhalb gekennzeichneter Flächen erlaubt sein. Dabei ist der Parkausweis, der Parkschein oder die Parkscheibe gut lesbar auszulegen oder anzubringen.

 

VwV-StVO zu den Zeichen 290.1 und 290.2 Beginn und Ende eines eingeschränkten Haltverbots für eine Zone 

 

 

1

I.

Die Zeichen sind so aufzustellen, dass sie auch für den einbiegenden Verkehr sichtbar sind, ggf. auf beiden Straßenseiten.

2

II.

Soll das Kurzzeitparken in der gesamten Zone oder in ihrem überwiegenden Teil zugelassen werden, sind nicht Zeichen 290.1, 290.2, sondern Zeichen 314.1, 314.2 anzuordnen.

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen vorhanden  Ja: Nein:

Betroffenes Produktkonto: 

Haushaltsansatz im lfd. Jahr: AfA/Jahr: 

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Beschlussvorschlag

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Steinbergkirche beschließt die Einrichtung einer eingeschränkten Haltverbotszone für den Teil der Meiereistraße (Anlage). Entsprechende Verkehrszeichen sind zu beschaffen.

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Anlagen

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Amtsverwaltung Geltinger Bucht

Anschrift

Holmlück 2
24972 Steinbergkirche

Fon: 0 46 32 / 84 91 - 0
Fax: 0 46 32 / 84 91 - 30

Öffnungszeiten

Mo., Mi., Do. und Fr.
08:00 - 12:00 Uhr

Mittwochnachmittag
14:00 - 18:00 Uhr

ausschließlich mit Terminvereinbarung

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