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ALLRIS - Auszug

01.10.2019 - 8 Bauleitplanung in der Gemeinde Sterup hier: 1. ...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Frau Grätsch vom Planungsbüro erläutert die Gründe, die eine 1. Änderung des Bebauungsplanes erforderlich machen. Der Bebauungsplan Nr. 7 „Breelund“ ist seit dem Jahr 2014 rechtskräftig. Entlang der Kreisstraße 103 ist ein Sondergebiet Gesundheitswesen festgesetzt, da zum Zeitpunkt der Planaufstellung das Ärztehaus an dem Standort vorgesehen war. Inzwischen ist es an anderer Stelle realisiert. Die Beschränkung der Fläche auf Dienstleister des Gesundheitswesens soll aufgehoben werden und durch Festsetzung eines Mischgebietes die Öffnung für andere Gewerbebetriebe erfolgen.

 

Weiterhin soll neben Einfamilienhäusern mehr Doppelhäuser und andere Bauformen, wie Reihenhäuser und Mehrfamilienhäuser zugelassen werden.

 

Mit der Einführung des § 13a Baunutzungsverordnung sind in allgemeinen Wohngebieten und Mischgebieten Ferienwohnungen (ausnahmsweise) zulässig. Die Erschließung des Baugebietes dient der Schaffung von Wohnraum und der Bereitstellung von Flächen für gewerbliche Nutzung. Daher sollen Ferienwohnungen ausgeschlossen werden.

 

Im Flächennutzungsplan ist auch der Geltungsbereich des Bebauungsplanes als Wohnbaufläche ausgewiesen. Da auch im Mischgebiet Wohnen zu den Hauptnutzungen zählt, lässt sich der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickeln, so dass eine parallele Änderung des Flächennutzungsplanes nicht erforderlich ist.

 

Mit dem Aufstellungsbeschluss leitet die Gemeindevertretung das formelle Bauleitplanverfahren ein.

 

 

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Beschluss:

 

 

Die Gemeindevertretung Sterup beschließt:

 

1.

r das östlich der Ortslage Sterup und südlich der K 103 gelegene Gebiet wird die 1. Änderung zum Bebauungsplan Nr. 7 für das Gebiet „Breelund“ aufgestellt. Lage und Umfang des Geltungsbereiches ist aus der anliegenden Übersichtskarte ersichtlich.

Planungsziel ist die Festsetzung eines Mischgebiets und die Anpassung der Festsetzungenr das allgemeine Wohngebiet, um der geänderten Nachfrage zu entsprechen.

 

 

2.

Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

 

3.

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB  soll im Rahmen einer öffentlichen Anhörung durchgeführt werden. Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB soll schriftlich erfolgen.

 

 

4.

Mit der Ausarbeitung des Planentwurfes soll das Planungsbüro GR Zwo aus Flensburg beauftragt werden.

 

 

 

 

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Abstimmung:

 

Anzahl der Mitglieder des Gremiums

davon anwesend

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

13

11

11

0

0

 

 

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Anlagen zur Vorlage

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Anschrift

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