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22.08.2023 - 7 Bauleitplanung in der Gemeinde Steinbergkirche ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7
- Datum:
- Di., 22.08.2023
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 19:30
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Dirk Petersen
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Bereits am 12.05.2009 hatte die Gemeindevertretung (der damaligen Gemeinde Quern) für das Gebiet Kirchberg die Aufstellung einer 24. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) beschlossen.
Dieser Aufstellungsbeschluss wurde mit Beschluss vom 04.02.2013 modifiziert. Insbesondere wurde dadurch der Geltungsbereich um das Gebiet der KJR-Freizeitstätte erweitert. In gleicher Sitzung wurden auch die Aufstellungsbeschlüsse für den B-Plan Nr. 12 (Bereich Kirchberg) und B-Plan Nr. 13 (Bereich KJR-Freizeitstätte) gefasst.
Für beide Planungen wurde daraufhin eine frühzeitige Beteiligung durchgeführt.
Nachdem im weiteren Planverfahren dann für den Bereich Kirchberg kein Planungsfortschritt mehr zu erzielen war, wurde nur das Planverfahren für den B-Plan Nr. 13 (KJR-Freizeitstätte) und parallel für die 24. Änderung des FNP (nur für diesen Teilbereich) zum Abschluss gebracht.
Zwischenzeitlich haben sich für den Bereich Kirchberg neue Planungsansätze ergeben, dies insbesondere, weil nunmehr das gesamte Gelände vom Kirchenkreis SL-FL genutzt wird (bis Sept. 2019 wurde der westliche Grundstücksteil vom Verein Grundstein genutzt). Neben der -z.T. bereits laufenden- Modernisierung des Gebäudebestandes ist eine Erneuerung des Hüttenkomplexes vorgesehen; auch soll nach wie vor ein dringend benötigter Bedarfsparkplatz auf der Südseite der K 99 eingerichtet werden.
Im wirksamen FNP ist nur ein kleiner Teil des Gebietes (der Bereich um das ehemalige Pastorat herum) als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen, dies allerdings mit der zweckfremden Zweckbestimmung „Jugendheim/Jugendherberge“. Weitere Festlegungen, die die Nutzung als kirchliche Freizeit- und Bildungsstätte planungsrechtlich legitimieren würden, bestehen nicht.
Zur planungsrechtlichen Absicherung der gemeinbedarflichen Nutzung generell und um die vorgesehenen Neubaumaßnahmen zu ermöglichen, ist also auch weiterhin die Aufstellung eines Bebauungsplanes und parallel einer FNP-Änderung erforderlich. Um das formelle Planverfahren erneut einzuleiten, sind hierzu zunächst neue Aufstellungsbeschlüsse zu fassen.
Der Ausschuss weist in dem Planungszusammenhang auf den Ostseeküstenradweg und die Wichtigkeit der Einrichtung hingewiesen.
Beschluss:
Der Ausschuss für Bauen, Planen und Städtebauförderung empfiehlt wie folgt:
Die Gemeindevertretung Steinbergkirche möge wie folgt beschließen:
- Für das Gebiet „Kirchberg Neukirchen“ werden der Bebauungsplan Nr. 25 und parallel die 58. Änderung des gemeinsamen Flächennutzungsplanes der Gemeinden des ehemaligen Amtes Steinbergkirche aufgestellt.
Wesentliches Planungsziel ist es, für die bestehenden Nutzungen und für geplante bauliche Maßnahmen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.
Die Aufstellungsbeschlüsse sind ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
- Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB soll im Rahmen einer öffentlichen Anhörung durchgeführt werden.
- Die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB soll schriftlich erfolgen.
- Alle im Zusammenhang mit der Planung entstehenden Kosten sind vom Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg zu tragen. Eine entsprechende Kostenübernahmeerklärung liegt bereits vor.
- Mit der Ausarbeitung der Planentwürfe und der Durchführung von Verfahrensschritten nach §§ 2a bis 4a BauGB (Planbegründung, Beteiligungsverfahren) soll das Planungsbüro GRZwo, Flensburg, beauftragt werden, mit der Erarbeitung der Umweltprüfung/der Umweltberichte das Büro Naturaconcept, Dipl.-Ing. Alke Buck, Sterup.
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