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06.12.2021 - 12 Städtebauförderung "Kleinere Städte und Gemeind...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 12
- Datum:
- Mo., 06.12.2021
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 19:30
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Dirk Petersen
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Die städtebauliche Gesamtmaßnahme aller im IEK / in der VU aufgeführten Maßnahmen ist
gemäß Kosten- und Finanzierungsübersicht mit einem Kostenansatz von 14,1 Mio. €
angesetzt; der Förderbedarf beträgt dabei ca. 9,1 Mio. € - der Eigenanteil der Gemeinde
Steinbergkirche beläuft sich auf ca. 5,2 Mio. €. Auf 15 Jahre verteilt wäre dieses ein
Kostenrahmen von 345.000 € jährlich.
Die Einzelmaßnahmen und die grobe Kostenschätzung ist Inhalt der Kosten- und
Finanzierungsübersicht.
Die Festlegung des Sanierungsgebietes erfolgt wie in der Anlage 4 aufgelistet.
Die Inhalte der Konzeptionen und Vorbereitenden Untersuchungen wurden am 30.11.2021 im Rahmen einer Einwohnerversammlung vorgestellt.
Beschluss:
1. Die Gemeindevertretung Steinbergkirche nimmt die Ergebnisse des Integrierten
Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (IEK) und der vorbereitenden
Untersuchungen (VU) für die städtebauliche Gesamtmahnahme „Zukunftsgestaltung
Daseinsvorsorge der Gemeinde Steinbergkirche“ zustimmend zur Kenntnis. Die
Berücksichtigung und Mitwirkung der von der Sanierung Betroffenen gem. § 137
BauGB sowie die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger gem. § 139
BauGB sind erfolgt.
2. Die Gemeindevertretung Steinbergkirche beschließt auf der Grundlage der Ergebnisse
des IEK und der VU ihre Absicht zur Durchführung der städtebaulichen
Gesamtmaßnahme „Zukunftsgestaltung Daseinsvorsorge Gemeinde Steinbergkirche“.
3. Die Gemeinde Steinbergkirche stellt die erforderlichen Eigenmittel gemäß Kosten- und
Finanzierungsübersicht über 1/3 der gesamten Fördersumme sowie die nicht
förderfähigen Kosten von zusammen rund 345.000 €/jährlich über den
Sanierungszeitraum von 15 Jahren bereit.
4. Die Gemeindevertretung Steinbergkirche beschließt die förmliche Festlegung des
Sanierungsgebietes (Anlage 4). Die Gründe, welche die förmliche Festlegung des
Sanierungsgebietes rechtfertigen, gehen aus den Vorbereitenden Untersuchungen
hervor und werden i.S. der gebotenen Abwägung gem. § 136 Abs.4 Satz 3 BauGB
gewürdigt.
Abstimmung:
Anzahl der Mitglieder des Gremiums | davon anwesend | Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
15 | 13 | 13 | 0 | 0 |
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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195 kB
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416,9 kB
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