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30.11.2016 - 6 Eröffnungsbilanz 2014 der Gemeinde Stangheck
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6
- Datum:
- Mi., 30.11.2016
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:30
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Finanzabteilung
- Bearbeiter:
- Hauke Scharf
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Der Ausschussvorsitzende Siemen berichtet über die Sitzung am 19.07.2016, in der der Entwurf der Bilanz vorgestellt und geprüft wurde. Er berichtet, dass das Amt immense Vorarbeiten für die Sammlung der Daten geleistet habe.
Herr Scharf ergänzt, dass eine Aufgabe war, das gesamte Vermögen der Gemeinde vom Rasenmäher bis zum Feuerwehrgerätehaus zu ermitteln und zu bewerten, über tatsächliche Kosten oder eine Ersatzbewertung.
Es wurde zunächst die Aktivseite der Bilanz dahin gehend überprüft, dass das unbewegliche und bewegliche Anlagenvermögen der Gemeinde vollständig erfasst und nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung sowie den Bestimmungen der GemHVO-Doppik bewertet wurde.
Beim Umlaufvermögen sind die Kasseneinnahmereste aus der Jahresrechnung 2013 und andere Forderungen aus 2013 sowie die liquiden Mittel mit den Werten der Eröffungsbilanz abgeglichen worden.
Die Position der aktiven Rechnungsabgrenzung wurde ebenfalls überprüft.
Bei den Passiva wurden die Sonderposten für die erhaltenen Zuschüsse, Zuweisungen und sonstige Sonderposten geprüft. Kredite für Investitionen, der Kassenausgabereste und Verbindlichkeiten aus 2013 waren nicht vorhanden.
Nach Durchführung der Prüfung wurde folgende Feststellung getroffen:
Die einzelnen Positionen der Eröffnungsbilanz wurden durchgesehen; stichprobenartig wurden die Angaben anhand von Buchungsunterlagen, Inventarlisten und der Jahresrechnung 2013 geprüft. Die hierfür benötigten Unterlagen standen umfassend zur Verfügung. Der Anhang gem. § 51 GemHVO-Doppik ist der Bilanz beigefügt. Die darin getroffenen Angaben sind aus der Sicht des Rechnungsprüfungsausschusses nachvollziehbar dargestellt.
Anlässlich der Sitzung habe sich herausgestellt, dass ein gemeindeeigenes Grundstück zunächst zu niedrig bewertet worden war. Nachdem die tatsächlichen Kosten für den Erwerb feststanden, wurde eine Korrektur vorgenommen.
GV Lukoschus fragt an, ob für dieses Grundstück eine Wertberichtigung vorgenommen werden muss. Herr Scharf erläutert mit Hinweis auf die Vorgaben der Gemeindehaushaltsverordnung, dass dies nicht erforderlich bzw. vorgesehen ist. Erst im Falle einer Veräußerung müsse man sich gegebenenfalls mit veränderten Erträgen befassen und diese umsetzen.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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892,7 kB
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