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10.10.2023 - 17 Förderantrag Kommunale Wärmeplanung
Grunddaten
- TOP:
- Ö 17
- Datum:
- Di., 10.10.2023
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
Sachverhalt:
Das Wärmeplanungsgesetz des Bundes (WPG) schreibt in §7 vor, dass alle Gemeinden bis 2028 eine Wärme- und Kälteplanung durchgeführt haben müssen. Das Energiewende- und Klimaschutzgesetz (EWKG) des Landes Schleswig-Holstein hatte dazu bereits 2017 entsprechende Vorgaben für die Gemeinden gemacht.
Gemäß der IB.SH stehen derzeit über die Kommunalrichtlinie Nationale Klimaschutzinitiative (NKI) 4.1.11 Fördermittel für die Durchführung der Wärme- und Kälteplanung durch ein Planungsbüro bis zu 90% der Aufwendungen bereit, wenn diese bis 31.12.2023 beantragt werden. Danach wird die Erstellung nur bis zu 60% gefördert.
Die Gemeinde kann einen Wärme-/Kälteplan (WKP) als Satzung für die gesamte Gemeinde gültig verabschieden. Der WKP ist alle 10 Jahre zu überarbeiten. Die erforderlichen Inhalte sind in WPG §7 (4) festgelegt.
Das ab 01.01.2024 in der Erstellung befindliche Quartierskonzept betrifft nicht die gesamte Gemeinde und erstellt keinen vollständigen WKP, liefert aber wesentliche Anteile dazu, indem die unterschiedlichen Siedlungscharaktere hinsichtlich der Wärmeversorgung betrachtet werden. Daher muss die Kommunale Wärmeplanung auf die Teilergebnisse der Quartierskonzept-Erstellung zurückgreifen.
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