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24.04.2023 - 6 Beratung und Beschlussfassung über die Satzung ...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6
- Datum:
- Mo., 24.04.2023
- Status:
- gemischt (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Finanzabteilung
- Bearbeiter:
- Hauke Scharf
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Die am 07.12.2001 durch die Verbandsversammlung beschlossene Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und über die Abgabe von Wasser ist am 01.01.2002 in Kraft getreten. Eine derartige Satzung verliert gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) zwanzig Jahre nach ihrem Inkrafttreten ihre Gültigkeit. Dies war für diese Satzung am 01.01.2022.
Um bei den in dieser Satzung geregelten Angelegenheiten auch weiterhin rechtssicher verfahren zu können, sollte eine neue Satzung gleichen Inhalts erlassen werden.
Diese Satzung sollte rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft treten. Eine Satzung kann gemäß § 2 Absatz 2 KAG rückwirkend in Kraft treten, wenn es dadurch nicht zu einer Schlechterstellung des Abgabepflichtigen (hier: Anschlussnehmer) kommt.
Eine Schlechterstellung durch das rückwirkende Inkrafttreten der Satzung kann ausgeschlossen werden, da die Regelungen der bisherigen Satzung unverändert in die neue Satzung übernommen und auch in der Übergangszeit (01.01.2022 bis heute) weiterhin angewendet wurden.
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Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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161,1 kB
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