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ALLRIS - Auszug

05.09.2022 - 12 Beratung und Beschlussfassung über die Ausweisu...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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In der Gemeindestraße Holmlück befindet sich eine Stichstraße bzw. Sackgasse die zu den
Altenwohnanlagen führt. Von Bewohnern der Altenwohnanlage sind Beschwerden beim
Ordnungsamt eingegangen, dass gegenüber der Einfahrt in die Straße Holmlück zu den
Altenwohnanlagen am Straßenrand sehr häuifig parkende PKW ́s vorzufinden sind. Die
Bewohner befürchten, dass ein schnelles Einfahren von Rettungsfahrzeugen oder der
Feuerwehr aufgrund der parkenden PKW ́s nicht möglich ist.
Es ist ebenso zu beobachten, dass vermehrt PKW ́s sich nicht an die frei zuhaltenden 5m im
Einmündungsbereich halten, die nach der Straßenverkehrsordnung frei zuhalten sind.
rgermeister Erichsen erläutert kurz, welche Vorgaben zum Halten und Parken sich aus der Straßenverkehrsordnung ergeben.

Gegenüber einer Einmündung zu parken ist in der Regel erlaubt. Es muss jedoch darauf
geachtet werden, dass der Verkehr nicht durch abgestellte Fahrzeug behindert wird. Handelt
es sich beispielsweise um eine enge Straße, so könnten größere Fahrzeuge wie Lkw oder
Feuerwehrwagen nicht mehr dazu in der Lage sein, ohne zu Rangieren abzubiegen.
Eine Ausnahme bilden T-Kreuzungen, also solche Kreuzungen, von denen nur eine
Einmündung abzweigt. Auf der Straßenseite mit der Einmündung gilt wieder die
bekannte Regel mit einem erforderlichen Abstand von fünf Metern vor und hinter der
Einmündung. An der Straßenseite, die der Einmündung gegenüberliegt, darf jedoch
geparkt werden. Die Stichstraße zu den Altenwohnanlagen bildet eine T-Kreuzung.
Das Parken gegenüber dieser Einfahrt ist somit nicht verboten.
Die Fahrbahn in der Straße Holmlück ist ca. 5,20m breit. Die durchschnittliche Breite
eines PKW liegt bei 1,85 m. Es verbleibt somit die vorgeschriebene Restbreit der
Fahrbahn in Höhe von 3,05 m.
Es ist somit nach der Straßenverkehrsordnung für PKW`s nicht verboten gegenüber der
Stichstraße Holmlück Zufahrt zu den Altenwohnanlagen, zu parken.
Die Gemeinde kann jedoch beschließen ein Halteverbot oder ein absolutes Halt- und
Parkverbot für den Einfahrtsbereich der Straße Holmlück zu den Altenwohnanlagen anordnen zu lassen.

Die Angelegenheit wird ausführlich diskutiert und dann folgender Beschluss gefasst:

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung Steinbergkirche spricht sich dafür aus, keine Halteverbotszone in der Straße Holmlück auszuweisen.

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Abstimmung:

 

Anzahl der Mitglieder des Gremiums

davon anwesend

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

15

11

11

0

0

 

Amtsverwaltung Geltinger Bucht

Anschrift

Holmlück 2
24972 Steinbergkirche

Fon: 0 46 32 / 84 91 - 0
Fax: 0 46 32 / 84 91 - 30

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