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05.09.2022 - 7 Städtebauliche Planung in der Gemeinde Steinber...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7
- Datum:
- Mo., 05.09.2022
- Status:
- öffentlich (Niederschrift genehmigt)
- Uhrzeit:
- 19:30
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Dirk Petersen
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Im Westen der Ortslage von Steinbergkirche liegt im Bogen der Straße Hattlundmoor ein
Grundstück, dass sich für eine Wohnbebauung eignet.
Aufgrund ihrer Lage ist die Fläche nicht als Baulücke anzusprechen, es besteht also kein
Baurecht nach § 34 BauGB. Die Gemeinde kann hier aber über eine sog. „Ergänzungssatzung“ (oder auch „Abrundungssatzung“) die planungsrechtliche Grundlage für eine Bebauung schaffen. Bei der Aufstellung einer Ergänzungssatzung kann von der frühzeitigen Beteiligung der Behörden/TÖB und der Öffentlichkeit abgesehen werden, so dass nur eine „Beteiligungsrunde“ erforderlich ist.
Mit dem Aufstellungsbeschluss leitet die Gemeinde das formelle Planverfahren ein.
Im Weiteren ist zunächst eine Kostenübernahmeerklärung vom Grundstückseigentümer einzuholen und dann die amtliche Plangrundlage (Bestandslage- und Höhenplan) durch einen öfftl. bestellten Vermessungsingenieur zu erstellen. Auf dieser Grundlage wird dann der Entwurf der Satzung ausgearbeitet und der Gemeindevertretung zu gegebener Zeit zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt (Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zur Einleitung des Beteiligungsverfahrens).
Beschluss:
Auf Empfehlung der Ausschusses für Bauen, Planen und Städtebauförderung beschließt die Gemeindevertretung Steinbergkirche wie folgt:
1a. |
| Für die im Westen der Ortslage von Steinbergkirche, Teilfläche - Gemarkung Quern, Flur 2, Flurstück 31/7, zwischen den Grundstücken Hattlundmoor 33 und 38/40/42 gelegenen Fläche wird eine Ergänzungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB aufgestellt. Planungsziel ist es, durch Ausweisung eines Baugrundstücks den westlichen Bereich der Ortslage von Steinbergkirche in diesem Bereich baulich abzurunden. |
1b. |
| Der Aufstellungsbeschluss ist entsprechend § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. |
1c. |
| Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird gemäß § 34 Abs. 6 i.V.m. 13 Abs. 2 S.1 Nr.1 BauGB abgesehen. |
2. |
| Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs soll das Planungsbüro GR Zwo, Flensburg, beauftragt werden. |
3. |
| Alle Planungskosten sind vom Grundstückseigentümer zu tragen. |
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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538,5 kB
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