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ALLRIS - Auszug

26.02.2020 - 14 Grundsatzberatung über eine mögliche Vergabe de...

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Die Bürgermeisterin ruft TOP 14 auf und trägt vor:

 

Gemäß Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen und Wege in der Gemeinde Sterup vom 29.11.2002 lautet § 1

 

§1

Gegenstand der Reinigungspflicht

(1) Die Reinigungspflicht der Gemeinde Sterup umfasst die Reinigung der Gehwege, der Rinnsteine, der Trennstreifen zwischen Fahrbahn und Gehweg, der Grabenverrohrungen, die dem Grundstücksanschluss dienen und der befestigte Seitenstreifen. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußnger vorgesehen oder geboten ist, als Gehwege gelten auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege nach § 41 Abs. 2 StVO. Ist ein Gehweg nicht besonders abgegrenzt, so gilt als Gehweg auch ein den Bedürfnissen des Fußngerverkehrs entsprechender Streifen der Fahrbahn.

 

Dieser Reinigungspflicht kommen die Anlieger kaum nach.

 

Herbert Petzel hat daher ein Angebot über die Reinigung der Straßen von einem Unternehmer eingeholt. Die Kosten müssen den Anliegern übertragen werden. Sollte die Gemeindevertretung die Vergabe der Reinigung beschließen, werden zu einer nächsten Sitzung Modelle zur Finanzierung ausgearbeitet und zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt.

 

Es wird GV Petzel das Wort erteilt. Er legt seine Beweggründe für die aus seiner Feder stammende Eingabe dar.

Die Angelegenheit wird innerhalb der Gemeindevertretung umfangreich erörtert und beraten. Es wird u. a. darauf hingewiesen, dass eine „einfache“ Vergabe von Straßenreinigungsarbeiten an einen Unternehmer mit anschließender Kostenanforderung beim Grundstückseigentümer so nicht möglich ist.

Die Gemeindevertretung ist sich aber grundsätzlich darüber einig, das Thema gerechter angehen zu wollen und steht einer entsprechenden Regelung offen gegenüber.

 

Nach ausgiebiger Diskussion kommt es schließlich zur Abstimmung über den wie folgt formulierten  

 

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Beschluss:

Die Gemeindevertretung Sterup ist daran interessiert, das Reinigen von Straßen und Gehwegen zukünftig in eigener Zuständigkeit zu übernehmen. Der Entwurf einer entsprechenden Änderung der Straßenreinigungssatzung ist vorzulegen. Betreffende Gebiete (Straßen/Wege) sind zu ermitteln. Eine Kosten- und Gebührenkalkulation ist vorzunehmen und in der Folge der Entwurf einer Straßenreinigungs-Gebührensatzung vorzulegen. Die Bürgermeisterin wird beauftragt, entsprechendes in der Amtsverwaltung zu veranlassen.   

 

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Abstimmung:

 

Anzahl der Mitglieder des Gremiums

davon anwesend

Ja-Stimmen

Nein-Stimmen

Enthaltungen

13

11

11

0

0

 

 

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