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16.07.2024 - 12 1. Satzung der Gemeinde Steinbergkirche zur Änd...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 12
- Datum:
- Di., 16.07.2024
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Vorlage
- Federführend:
- Bauamt
- Bearbeiter:
- Dirk Petersen
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Die Gemeinde Steinbergkirche wurde Ende 2017 in das Städtebauförderungsprogramm „Kleinere Städte und Gemeinden – überörtliche Zusammenarbeit und Netzwerke“, Städtebauliche Gesamtmaßnahme „Zukunftsgestaltung Daseinsvorsorge“ aufgenommen. Auf dieser Grundlage stellte die Gemeinde ein Zukunftskonzept Daseinsvorsorge auf und beschloss die Gemeindevertretung der Gemeinde Steinbergkirche am 06.12.2021 dem Abschlussbericht über die Vorbereitenden Untersuchungen (VU) und das Integrierte Städtebauliche Entwicklungskonzept (IEK) für Sanierungsgebiete im Gemeindegebiet. Mit dem Beschluss über diesen Abschlussbericht war zugleich die städtebauliche Abwägung (§ 136 Abs. 4 Satz 3 BauGB) über die Festsetzung des Sanierungsgebiets verbunden.
Unter dem 13.04.2022 wurde diese städtebauliche Planung durch das Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung gemäß A 5.6.1 Abs. 2 StBauFR SH 2015 als wesentliche Grundlage über den Einsatz von Städtebauförderungsmitteln anerkannt und unter demselben Datum erteilte das Ministerium gemäß A 2.2. Abs. 5 StBauFR SH 2015 seine Zustimmung zur räumlichen Abgrenzung der städtebaulichen Gesamtmaßnahme.
Auf dieser Grundlage einschließlich der bereits erfolgten städtebaulichen Abwägung erließ die Gemeinde mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 02.05.2022 insgesamt drei Sanierungssatzungen für drei Teilgebiete mit der satzungsmäßigen Festlegung des Sanierungsgebiets (§ 142 Abs. 1 und Abs. 3 BauGB), die am 04.05.2022 ausgefertigt und am 06.05.2022 bekannt gemacht wurden.
In der Sanierungssatzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern-Bereich Nord“ wurde dabei fehlerhaft die Anwendung der Genehmigungsvorschriften (§§ 144, 145 BauGB) ausgeschlossen und die Umsetzungsfrist für die Sanierungsmaßnahmen wurde fehlerhaft in die Satzung selbst mit aufgenommen. Diese Fehler sollen im ergänzenden Verfahren (§ 214 Abs. 4 BauGB) geheilt und die Heilung rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der ursprünglichen Sanierungssatzung in Kraft gesetzt werden.
Der anliegende Entwurf einer 1. Änderungssatzung passt die Sanierungssatzung an diejenigen Inhalte an, die VU & IEK bereits ursprünglich vorsahen und die die Grundlage der durch die Gemeindevertretung vorgenommenen städtebaulichen Abwägung waren. Seit dem Satzungsbeschluss sind der Gemeinde keine abwägungserheblichen Belange bekannt geworden, die ein Abweichen vom damaligen Abwägungsergebnis begründen könnten.
Beschluss:
1. Die Gemeindevertretung Steinbergkirche beschließt den Erlass einer 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Steinbergkirche über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern-Bereich Nord“ vom 04.05.2022 auf Grundlage des anliegenden Entwurfes.
2. Die Sanierung soll bis zum 31.12.2037 durchgeführt werden. Reicht diese Frist nicht aus, kann sie durch Beschluss verlängert werden (§ 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB).
3. Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Satzung auszufertigen und bekannt zu machen.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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337,6 kB
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Anschrift
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